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Gesetze & Kampfsport

gesetzliche Grundlagen

Die Kenntnisse der gesetzlichen Grundlagen bzgl. der Notwehr und deren angerenzenden Tatbestände, sollte eigentlich jedem Mitmenschen bekannt sein. Leider ist in unserer heutigen Umwelt die Zivilcourage ein selten anzutreffendes Gut.

Jeder Kampfsportler sollte hier ein "leuchtendes" Beispiel sein. Gerade aus diesem Grund ist es für den aktiven Kampfsportler von Nöten, die gesetzlichen Grundlagen zu kennen.

  • Erstens um Angreifer, welche ihn selbst, bzw. auch meistens schwächeren Mitbürgern körperliche Agressionen entgegenbringen, dem gesetzlichen Recht zuzuführen.
  • Zweitens, um sich selbst zu schützen, bzgl. der Rechtslage bei der Verteidigung gegen einen willkürlichen Angriff. (was darf ich, was nicht)

Beispiele mit rechtlichem Hintergrund

Die Beispiele beziehen sich auf das deutsche Recht

  • Aggressor (A) tritt den Verteidiger (V) grundlos. Bevor A einen weiteren Angriff durchführt, wird dieser durch V zu Boden gebracht; A verletzt sich hierbei und seine Kleidung wird beschädigt.
    Da A durch den Angriff widerrechtlich gehandelt hat (Rechtsgut der körperlichen Unversehrtheit), erfolgte die Verteidigung von V in Notwehr. V wird weder für die Verletzung von A noch für die beschädigte Kleidung haftbar gemacht. Bei einem Provokation von V, liegt allerdings keine Notwehr vor.
    [Notwehr §32 StGB, §227 BGB]

  • Aggressor (A) droht dem Verteidiger (V) im Rahmen eines Streits an, ihn mit einem Messer zu attackieren; während er in seine Tasche greift. V bringt A zu Boden und legt ihn fest.
    Der Angriff von A stand unmittelbar bevor und war somit gegenwärtig. V kam der drohenden Gefahr zuvor.
    [Notwehr §32 StGB, §227 BGB]

  • Aggressor (A) greift den Verteidiger (V) rechtswidrig, körperlich an und entfernt sich im Anschluss. Er wird später von V eingeholt.
    Hier ist keine Notwehrsituation gegeben, da V sich nicht mehr verteidigen muss. V kann den Täter zum Zwecke der Strafverfolgung vorläufig festnehmen.
    [Notwehr §32 StGB, §227 BGB, §127 StPO]

  • Aggressor (A) will dem Verteidiger (V) am Arm festhalten, V wehrt den Griff ab und verteidigt sich mit einem Schlag zum Kehlkopf von A.
    Hier überschreitet V des entsprechende Maß der Verteidigung; die Verteidigung ist nicht verhältnisgemäß.
    [Notwehr §32 StGB, §227 BGB]

  • Aggressor (A) überfällt den Verteidiger (V). V bringt A durch eine entsprechende Abwehrtechnik zu Fall, wobei A bewusstlos wird. V schlägt wiederholt auf den am Boden liegenden A ein.
    V macht sich hier keiner Körperverletzung schuldig, da V die Tat aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken begangen hat.
    [Überschreitung der Notwehr §33 StGB]

  • Aggressor (A) schlägt auf den unschuldigen U ein. Der hinzukommende Verteidiger (V) setzt A außer Gefecht.
    Für die Nothilfe gelten die Bestimmungen der Notwehr, es sei denn U wollte sich nicht verteidigen.
    [Notwehr §32 StGB, §227 BGB]

  • Der betrunkene A will mit seinen PKW losfahren, ein gutes Zureden des Passanten P, das Fahrzeug nicht zu benutzen fruchtet nicht. P entwendet A unter Körpereinsatz die Fahrzeugschlüssel.
    Hier gilt als Rechtfertigungsgrund der Bestand des Notstands. [Rechtfertigender Notstand §34 StGB, §228 BGB]




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