Kansetzu waza Jime waza

Transportgriffe

Techniken zum Transport des Angreifers

Transportgriffe gehören in den Bereich der Kontrolltechniken (Katame waza), werden aber hier gesondert behandelt, da die Techniken grundsätzlich im Stand erfolgen; im Gegensatz zu den Fixierungs- und Kontrolltechniken. Hier wird der Aggressor im Boden fixiert.

Transporttechniken dienen dazu, den Angreifer in sicheren Gewahrsam zu nehmen und unter stetiger Kontrolle abzuführen bzw. zu transportieren. Folgende Grundtechniken sind hierbei möglich:

  • Kansetzu waza - Hebeltechniken
    • Ude kansetzu - Armhebeltechniken
    • Te kansetzu - Handhebeltechniken
    • Kubi kansetzu - Genickhebeltechniken
  • Jime waza - Würgetechniken

Bei der Ausführung der Transporttechniken ist besonders darauf zu achten, das der abzuführende Angreifer stets aus seinem Gleichgewicht gebracht ist; z.B. steht er auf seinen Zehenspitzen oder ist stark nach hinten gebeugt.

Bei Hebel- und Würgetechniken, erfolgt die Fixierung und Transport des Aggressors über Schmerz. Es ist allerdings zu beachten, dass bei Personen welche z.B. unter Drogeneinfluss stehen; hierzu gehört auch übermäßiger Alkoholgenuss, das Schmerzempfinden und auch die Schmerzgrenze erheblich eingeschränkt sind.


Gesetzliche Grundlagen zur Fixierung eines Angreifers

Das Festhalten, Fixieren oder der Transport einer Person gegen dessen Willen, stellt in Deutschland und vielen anderen Ländern den Tatbestand der Nötigung bzw. Freiheitsberaubung da.

Die Festnahme durch Privatpersonen (siehe StPO §127) ist nur auf rechtlicher Grundlage zulässig. Folgende Aspekte rechtfertigen unter Umständen die "vorläufige Festnahme" durch Privatpersonen in Deutschland:

  • Der Täter muss auf "frischer Tat ertappt" werden
  • Zudem muss Fluchtgefahr bestehen
  • Bei körperlicher Aggression kommt der Notwehrparagraph, BGB §227 und StGB §32 zur Geltung
  • Vorschriften der Selbsthilfe BGB §229-231

Der Transport oder auch die Festsetzung eines potenziellen Aggressors setzt grundsätzlich eine entsprechende Verhältnismäßigkeit im Vorgehen des Verteidigers voraus.



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